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   BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85   

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https://dejure.org/1986,4610
BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85 (https://dejure.org/1986,4610)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1986 - NotZ 7/85 (https://dejure.org/1986,4610)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 (https://dejure.org/1986,4610)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwaltsnotar - Zulassung - Letzte Chance - Schwerbehinderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • DNotZ 1987, 51
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.02.1967 - NotZ 4/66

    Notarbestellung nach Schwerbeschädigtengesetz

    Auszug aus BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85
    Erforderlich sei vielmehr die Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindere (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

    Der Antragsgegner hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 47, 84, 87) Gesichtspunkte der Anciennität, also des höheren Berufs- und Lebensalters, sowie der Billigkeitsgrund der "letzten Chance" für sich allein nicht ausreichen, um die Vorrangstellung eines Schwerbehinderten, der nachweislich in der Berufsausübung als Rechtsanwalt ernstlich behindert ist, hinfällig zu machen.

    Gegenüber dem Gesichtspunkt der Anciennität, den der Antragsteller entgegen BGHZ 47, 84 (87) in den Vordergrund rückt und für ausschlaggebend hält, hebt der Antragsgegner zusätzlich zutreffend folgendes hervor: Infolge der hohen Bewerberzahlen und der begrenzten Zahl von Anwaltsnotarstellen in Stuttgart kann nur ein Teil der dort ansässigen Rechtsanwälte mit einer Ernennung zum Anwaltsnotar rechnen, bevor sie das 65. Lebensjahr vollenden.

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 20/83

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85
    Erforderlich sei vielmehr die Feststellung, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit den Bewerber konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindere (BGHZ 47, 84, 86, 87; vgl. auch Beschluß des Senats vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83).

    Er hat jetzt dem schwerbehinderten Mitbewerber Rechtsanwalt Mantel, dessen Bewerbung infolge einer Senatsentscheidung vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83 - gleichfalls noch zu berücksichtigen war, den Vorzug sowohl vor Rechtsanwalt Dr. P. als auch vor dem Antragsteller gegeben.

  • BGH, 02.07.1984 - NotZ 17/83

    Bestellung zum Anwaltsnotar - Berücksichtigung einer Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85
    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat den angefochtenen Beschluß und den Bescheid vom 2. Februar 1983 durch Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 - aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

    Die neue Entscheidung des Antragsgegners entspricht den Grundsätzen des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 - und ist auch im übrigen ermessensfehlerfrei.

  • BGH, 25.10.1982 - NotZ 13/82

    Bewerbung eines Schwerkriegsgeschädigten um eine Stelle als Anwaltsnotar -

    Auszug aus BGH, 17.02.1986 - NotZ 7/85
    Der Antragsgegner ist entsprechend seiner Verwaltungsübung weiter ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, daß er Rechtsanwalt M. als schwerbehinderten Bewerber, der in die Spitzengruppe gelangt ist, auch zu ernennen habe, es sei denn, schwerwiegende Gründe rechtfertigten die Bestellung des Antragstellers als Konkurrenten vor ihm (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 10/90

    Bestellung zum Anwaltsnotar

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83; Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

    Wie der Senat dagegen entschieden hat, muß die Anwendung dieses Grundsatzes sicherstellen, daß die Art und Weise der Behinderung des schwerbehinderten Bewerbers nicht lediglich generell - abstrakt ("formell") umschrieben wird; vielmehr sei festzustellen, ob und in welcher Weise die Minderung der Erwerbsfähigkeit ihn konkret in seiner beruflichen Tätigkeit behindere (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).

  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 8/90

    Verfahren bei der Bewerberauswahl zur Notarbestellung - Vorbringen der

    Der Senat hat das Auswahlverfahren des Antragsgegners bisher in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen gebilligt (BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1982 - NotZ 13/82; Beschluß vom 17. Januar 1983 - NotZ 21/82 = DNotZ 1983, 772; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 6/83 = DNotZ 1985, 179; Beschluß vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246; Beschlüsse vom 2. Juli 1984 - NotZ 17/83 und NotZ 20/83; Beschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85 = DNotZ 1987, 51).
  • BGH, 14.07.1986 - NotZ 5/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Nichtbestellung zum Notar - Bedürfnisermittlung

    Sollte es sich in einem solchen Fall später zeigen, daß ein wegen fehlerhafter Ermessensausübung abgelehnter Mitbewerber den Vorrang vor dem inzwischen bestellten Bewerber hätte haben müssen, so kann die Landesjustizverwaltung ihn im Nachhinein zusätzlich ernennen (vgl. BGHZ 47, 84, 87 f, Senatsbeschluß vom 17. Februar 1986 - NotZ 7/85).
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